Backen
Stehen Backzutatenhersteller im globalen Konkurrenzkampf? (Foto: Aron Herne/Pixabay)

Ab Anfang 2021 gilt in Deutschland ein nationaler CO2-Preis von 25 Euro je Tonne. Mit diesem Aufschlag belegt das dafür erlassene Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) Unternehmen, die Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle (ab 2023) nutzen – sofern diese Firmen für die Emissionen aus den fossilen Brennstoffen nicht schon innerhalb des EU-Emissionshandels Zertifikate kaufen müssen.

Durch die CO2-Bepreisung erhöhen sich die (fossilen) Energiekosten für die Unternehmen, was diese auf ihre Produktpreise umzulegen versuchen. Mit dem neuen Gesetz verband sich deshalb die Furcht, die Firmen würden ihre teurer werdenden Produkte nicht mehr wie gewohnt loswerden.

Um das zu verhindern, soll das nun schon genau ein Jahr geltende BEHG noch 2020 durch eine "Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)" ergänzt werden. Der Referentenentwurf dieser Verordnung aus dem Bundesumweltministerium liegt Klimareporter° vor.

Entlastet werden sollen die Unternehmen durch Kompensationszahlungen. Ähnlich wie bei den Milliarden-Rabatten bei der EEG-Umlage soll mit der Carbon-Leakage-Verordnung den Firmen geholfen werden, deren Produkte einem "starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind und eine Kostenweitergabe infolgedessen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist", wie es in dem Entwurf heißt. Die Kompensation trage dazu bei, "dass diese Produkte auch nach dem Start der CO2-Bepreisung weiter auf einem konkurrenzfähigen Marktpreisniveau angeboten werden können".

Energieintensive Unternehmen werden weiter geschont

Die interessierende Frage ist zunächst, welche Unternehmen das hier federführende Bundesumweltministerium durch den nationalen CO2-Preis für so belastet hält, dass die Betriebe einer Entlastung würdig sind. In einer der Verordnung angehängten Liste der begünstigten Branchen finden sich übliche energieintensive wie Zement, Kalk, Glas, Ziegel und Zucker.

Für unterstützenswert hält das Umweltministerium aber auch Branchen, die Mehl, Grieß, Kartoffelprodukte, Milchpulver und Molke, aber auch Alkohol, Tomatenmark, Backhefen und – was immer das sein mag – "flüssige Glanzmittel" herstellen.

Warum solche Produkte in einem "starken internationalen Wettbewerb" stehen sollen, ist ähnlich erklärungsbedürftig wie der bekannte Umstand, dass Großschlachtereien oder Hersteller von Plastikverpackungen oder Erfrischungsgetränken Strompreisrabatte erhalten, weil sie angeblich in einem harten globalen Kampf stehen.

Wie hoch die Kompensations-Kosten insgesamt sind, dazu gibt der Leakage-Verordnungsentwurf keine Auskunft. Es fehle an entsprechenden statistischen Daten, heißt es im Papier. Zudem ist die Berechnung der konkreten Höhe der Kompensationen einigermaßen kompliziert.

Ausgangspunkt ist die Emissionsintensität eines Unternehmens. Diese ergibt sich, indem die Menge der jährlichen CO2-Emissionen, die unters BEHG fallen, durch die Bruttowertschöpfung des Unternehmens im selben Jahr geteilt wird. Das ist dann eine Angabe von soundso viel Kilo emittiertem CO2 je Euro Wertschöpfung.

Um auf die Kompensationsliste zu kommen, muss das Unternehmen mindestens zehn Prozent der durchschnittlichen Emissionsintensität des jeweiligen Wirtschaftssektors aufweisen. So hat laut der Verordnung der deutsche Zuckersektor eine Emissionsintensität von 2,7 Kilo CO2 pro Euro Wertschöpfung. Ein Betrieb, der schon ein Zehntel davon hat – also 270 Gramm CO2 je Euro – kann so noch mit Kompensation rechnen.

Offenbar könnte, um das mal zu illustrieren, eine Zuckergroßfabrik in der Magdeburger Börde in Sachsen-Anhalt genauso auf Kompensation hoffen wie der Zuckerwattestand auf einem Feiertagsmarkt. Für Fachleute ist die Zehntelgrenze jedenfalls viel zu niedrig angesetzt. Damit würden nur wirklich branchenfremde Unternehmen ausgeschlossen.

Entlastung zu 65 bis 95 Prozent

Ein weiterer Punkt ist der Umfang der Entlastung. Den Unternehmen soll nicht die gesamte Belastung durch den CO2-Preis ersetzt werden, sondern ein Anteil zwischen 65 und 95 Prozent. Hier soll es wieder einmal nach dem Prinzip laufen, dass CO2-intensive Zweige wie Zement oder Stahl auch besonders hoch – also zu 95 Prozent – entlastet werden. Ein Anreiz, dass gerade diese Unternehmen CO2 einsparen, wird so nicht gesetzt.

Experten kritisieren eine Kompensation von 65 bis 95 Prozent als sehr großzügig. Wenn die Liste der begünstigten Sektoren nicht noch gekürzt wird, müsse wenigstens der Mindestwert bei der Emissionsintensität – die zehn Prozent – heraufgesetzt werden.

Zudem genießen gerade auch energieintensive Branchen schon im europäischen Emissionshandel Privilegien wie kostenlose Zuteilungen bei den Emissionsrechten. Diese Bevorzugung soll sich nun offenbar beim nationalen Emissionshandel fortsetzen.

Ein Lichtblick sind die in der Verordnung verlangten Gegenleistungen der Unternehmen, die Kompensationszahlungen erhalten. Ein Großteil dieser Gelder soll längerfristig für den Klimaschutz sowie für Energiemanagementsysteme ausgegeben werden.

Positiv bewerten Experten an der Verordnung vor allem, dass die Unternehmen nicht – wie anfangs befürchtet – doppelt entlastet werden sollen. Vorgesehen ist stattdessen, dass die 2021 erfolgende Absenkung der EEG-Umlage, von der auch Carbon-Leakage-Betriebe profitieren, auf die Kompensation angerechnet werden soll, zumindest anteilig.

Das Umweltministerium begründet das offenbar so: 2021 fließen rund 10,8 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt aufs EEG-Konto, damit die EEG-Umlage bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde stabilisiert wird. Von den 10,8 Milliarden stammen 4,7 Milliarden Euro direkt aus der nationalen CO2-Bepreisung, sind also – über den Umweg einer gesenkten EEG-Umlage – gewissermaßen ein "Rückfluss" des von den Unternehmen gezahlten CO2-Preises. Damit senken die 4,7 Milliarden de facto die Belastung der Firmen aus dem nationalen Emissionshandel, entwerten also die Klimaabgabe und ihre Wirkung.

Insofern ist es gerechtfertigt, den Unternehmen zumindest diesen Teil des Kostenvorteils, den sie aus einer gesenkten EEG-Umlage beziehen, auf die Kompensationszahlungen anzurechnen. Diese fallen dann geringer aus. Die Wirtschaft selbst lehnt schon lange jedwede Anrechnung der gesenkten EEG-Umlage auf die Kompensationszahlungen ab. Ob die Bundesregierung wie geplant die Verordnung kommende Woche beschließen kann, ist da fraglich.

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