Korrekt installiert? Das genügt leider nicht, wenn der Hauseigentümer was gegen Solar-Eigenverbrauch hat. (Bild: Astrid Gast/​Shutterstock)

Haben Sie einen Toaster in der Küche? Selbstverständlich, sagen Sie, was für eine Frage. Damit der knusprige Zustand des Brots schnell hergestellt wird, haben handelsübliche Toaster eine Leistung von 800 bis 1.200 Watt.

Zum Vergleich: Sogenannte Balkonsolaranlagen haben heute meist um die 600 Watt, erlaubt sind derzeit maximal 800 Watt.

Steckersolargeräte dieser Art sind inzwischen eine ganz übliche Nutzung einer Wohnung wie ein Toaster oder ein Heizlüfter, merkte Simone Herpich diese Woche in einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages an.

Herpich, Vorständin des Vereins Balkonsolar, war eingeladen, sich als Sachverständige zu einem Gesetzentwurf der Ampel zu äußern. Mit dem soll im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte, sprich Balkonkraftwerke, in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen werden.

Heizlüfter haben, so viel ist hier zu ergänzen, eine Leistung von 250 Watt bis mitunter 3.000 Watt.

Zu ihrer Nutzung wie auch zu der von Toastern werden bekanntlich keine Brandschutzgutachten gefordert und auch keine Prüfung der gesamten Hauselektrik durch Sachverständige.

Teils absurde Forderungen von Vermietern

Diese beiden Bedingungen werden allerdings von Vermietern gern angeführt, um Anträge ihrer Mieterschaft zur Nutzung von Steckersolargeräten zu verzögern oder ganz abzulehnen, kritisierte nicht nur Herpich in der Anhörung.

Der Deutsche Mieterbund steuerte zur Liste absurd anmutender, aber tatsächlich gestellter Forderungen auch noch die bei, Solaranlagen außerhalb des sichtbaren Bereichs der Häuser anzubringen, also dort, wo es keine direkte Sonneneinstrahlung gibt – klar gesprochen: wo den ganzen Tag Schatten ist.

Weiteres Anschauungsmaterial zum Einfallsreichtum der Vermieter lieferte diese Woche auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und kündigte zugleich an, wie schon letztes Jahr einen Mieter beim Einklagen eines "Balkonkraftwerks" zu unterstützen.

Diesmal geht es gegen die Wohnungsgenossenschaft DPF Berlin. Diese soll kürzlich einem Mieter, der beim Pressetermin der DUH aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nur als "Marcel" vorgestellt wurde, nach langem Hin und Her die beantragte Anbringung einer Balkonsolaranlage endgültig untersagt haben.

Zuerst habe die Genossenschaft Steckersolargeräte pauschal abgelehnt, rekapitulierte der Mieter, dann habe sie der Installation zwar grundsätzlich zugestimmt, allerdings zugleich "absurde Bedingungen" gestellt, wie eine Freigabeerklärung der Feuerwehr oder die Prüfung der Elektrosteigleitungen des kompletten Wohnungsstrangs. Am Ende habe dann schließlich doch die Ablehnung gestanden.

Feuerwehr sieht keine Brandschutz-Probleme

Viele der von Vermietern aufgeführten Bedenken sind dabei an den Haaren herbeigezogen. Das machte Simone Herpich in der Anhörung klar. So seien derzeit bereits rund 1,6 Millionen Balkonanlagen in Betrieb. Davon sei nicht eine heruntergefallen oder in Brand geraten, sagte sie.

Herpich verwies in dem Zusammenhang auf "Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes zum Umgang mit Photovoltaik-Anlagen" aus dem November 2023. Danach seien derzeit keine brandschutztechnischen Probleme bekannt.

Unterhalb der Hochhausgrenze hätten die Feuerwehren auch sonst keine Bedenken, solange der zweite Rettungsweg sichergestellt ist, gab Herpich weiter an.

Ein zweiter Rettungsweg ist beispielsweise dann gegeben, wenn auf dem Balkon etwa ein Meter freigehalten wird oder es ein etwa gleich großes Fenster gibt, wo die Feuerwehr eine Leiter anlehnen und ein Mensch ins Freie gelangen kann.

Gesetz soll klarer fassen, was Vermieter fordern dürfen

Nach Schätzung von Fachleuten wird derzeit etwa die Hälfte aller Anträge für Balkonsolaranlagen abgelehnt. Daran wird sich voraussichtlich nicht viel ändern, wenn die Ampel-Regierung den angehörten Gesetzentwurf beschließt.

Die Installation von Steckersolargeräten kann als "privilegierte Maßnahme" dann zwar nicht mehr pauschal abgelehnt werden – überzogene Anforderungen würden aber nicht wegfallen, sagte DUH-Geschäftsführerin Barbara Metz beim Medientermin voraus.

Aus Sicht der DUH gehört deswegen eine Liste ins Gesetz, die klarstellt, was angemessene Vermieter-Forderungen sind und was nicht. Metz hat allerdings wenig Hoffnung, dass dies noch im laufenden Gesetzesverfahren passiert.

Zudem müsse noch der Elektrotechnikverband VDE entsprechende Normungsvorschriften ändern, damit zum Beispiel normale Schukostecker zum Anschluss der Anlage rechtlich sicher genutzt werden können, schränkte Barbara Metz weiter ein. Das werde vermutlich bis in den Herbst dauern.

Auch dem Deutschen Mieterbund reicht der jetzige Gesetzentwurf nicht aus. Damit könne der Vermieter Balkonanlagen trotz der Privilegierung ablehnen, wenn ihm die Maßnahme "nicht zugemutet" werden kann – aber diese Zumutbarkeit werde im Gesetz nicht geregelt, kritisierte Sabine Schuhrmann vom Mieterbund in der Anhörung.

Nachmieter sollen Solaranlage weiternutzen können

Es müsse genau gefasst werden, welche Vorgaben Vermieter machen können, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Vorschrift "streitanfällig" und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist, betonte die Rechtsanwältin.

Der Mieterbund hat noch ein weiteres Problem im Blick, das sich mit der steigenden solaren Ausstattung der Wohnungen ergeben wird: Was passiert bei einem Auszug aus der Wohnung?

Nach geltendem Recht muss dann die Solaranlage zurückgebaut werden. Angesichts der Vorteile, die eine Steckersolaranlage bietet, sollten Mieterinnen und Mieter nur dann zum Rückbau verpflichtet sein, wenn Vermietende daran ein berechtigtes Interesse haben, fordert der Mieterbund.

Und wie bei anderen Ausstattungen gilt für die Mieterschutzorganisation: Verbleibt die Solaranlage in der Mietwohnung, müsste es für die getätigte Investition eine angemessene Entschädigung geben.

Insofern ist eine Solaranlage doch noch etwas anderes als ein Toaster oder ein Heizlüfter.

 

Balkonsolaranlagen

Laut diversen Marktschätzungen sollen in Deutschland 1,5 bis 1,6 Millionen sogenannte Balkonkraftwerke installiert sein. Registriert waren bei der Bundesnetzagentur Mitte Januar um die 350.000 solcher Steckersolargeräte.

Das bedeutet nicht, dass die gesamte Millionen-Differenz "schwarz" genutzt wird. So gibt es die Möglichkeit, die Anlage schon im Testbetrieb zu fahren, bevor sie bei der Bundesnetzagentur angemeldet ist. Hinzu kommen Steckersolargeräte, die in Eigenheimen im Garten oder an der Fassade ergänzend zu einer Dachanlage laufen.

Nach Angaben des Vereins Balkonsolar hat die Nennleistung aller Balkonsolaranlagen die Grenze von 1.000 Megawatt überschritten. Wie viel Strom damit erzeugt wird, ist schwer zu bestimmen. Selbst optimal platzierte Solarmodule erreichen in Deutschland kaum mehr als 1.000 Volllaststunden. Rein rechnerisch liefern die Balkonkraftwerke so vielleicht bis zu einer Milliarde Kilowattstunden jährlich. Das sind um die 1,5 Prozent des Solarstroms in Deutschland.

Private Haushalte können mit einer Balkonsolaranlage zwischen zehn und 30 Prozent ihres Stromverbrauchs decken. Die Angaben gehen hier noch weit auseinander. Der Einbau privater Stromspeicher erhöht den Eigenverbrauch, gilt aber in der Regel als unwirtschaftlich. Der Königsweg wäre hier, dass Mieter:innen in einem Haus oder einem Quartier sich gegenseitig unbürokratisch Strom aus ihren Balkonanlagen liefern und so Erzeugung und Verbrauch besser aufeinander abstimmen können. Dann lohnten sich auch Speicher eher.