In Mecklenburg-Vorpommern schreibt das seit Mai 2016 geltende Bürgerbeteiligungsgesetz vor, dass Projektierer, die Windanlagen bauen, Bürgern und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern um ihre Anlagen mindestens 20 Prozent der Anteile der Projektgesellschaft anbieten müssen. Anteilscheine ab 500 Euro können dann von Anwohnern oder Gemeinden gekauft werden.
Alternativ können die Windkraftunternehmen den Gemeinden auch eine Ausgleichszahlung anbieten. Für diese Lösung hat sich nun auch Brandenburg entschieden – als einzige Variante. Begünstigt sind in dem Bundesland künftig die Gemeinden, die in einem Drei-Kilometer-Umkreis um die Windanlage liegen. Sie dürfen sich dann jedes Jahr über eine gesetzlich verbriefte Zahlung über 10.000 Euro von dem Windkraftunternehmen freuen.
Gibt es mehrere Gemeinden in dem Drei-Kilometer-Radius, müssen diese sich das Geld teilen. In jedem Fall können die Windkraft-Kommunen das Geld für sich behalten. "Die Einnahmen aus der Sonderabgabe werden von den Finanzausgleichsvorschriften des Bundes und des Landes Brandenburg nicht erfasst", so bestimmt es das am gestrigen Dienstag vom Landtag beschlossene "Gesetz zur Zahlung einer Sonderabgabe an Gemeinden im Umfeld von Windenergieanlagen".
Ausgeben dürfen die Gemeinden das Geld aber nicht ganz beliebig. Sie können die Mittel, so schreibt es das Gesetz vor, zur "Information" über erneuerbare Stromerzeugung oder erneuerbare Energien einsetzen, für kommunale, soziale und unternehmerische Aktivitäten oder Einrichtungen oder für Bauleitplanungen im Bereich der Erneuerbaren.
Bis das neue Gesetz greift, wird es dauern
Zahlungspflichtig sind alle Windkraftbetreiber, die ihre Anlage ab Ende 2019 in Betrieb nehmen, allerdings nicht diejenigen Unternehmen, die ihre Projekte seit 2017 bei den Windkraft-Ausschreibungen der Bundesnetzagentur durchbekamen und sie möglicherweise erst in den kommenden Jahren realisieren.
Ohne den Zuschlag bei einer solchen Ausschreibung darf derzeit in der Bundesrepublik gar kein neues Windrad aufgestellt werden. Deshalb müssen Anlagen, die unter das Brandenburger "Windenergieanlagenabgabengesetz" – so der Kurztitel – fallen, sich erst in den Ausschreibungen ab 2020 durchsetzen, bevor überhaupt mit der Realisierung begonnen werden kann.
Dass im Jahr 2018 in Brandenburg die neu installierte Windkraft-Kapazität auf 289 Megawatt gesunken ist und damit im Vergleich zum Vorjahr um fast die Hälfte zusammenschrumpfte, ist zwar schlecht für die Windbranche und für die Energiewende, spielt aber für das Wirken des Gesetzes keine Rolle.
In Mecklenburg-Vorpommern rechnet man damit, dass in diesem Herbst und Winter die ersten vier Windkraft-Vorhaben unter die Regelungen des Bürgerbeteiligungsgesetzes fallen – fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten. Insofern hat Brandenburg ein Gesetz bekommen, das möglicherweise erst die übernächste Landesregierung beschäftigt. Die nächste wird Anfang September gewählt.