Luftbild vom Tagebau, der sich auf einige Dörfer zubewegt.
Legal oder illegal? Aus dem Tagebau Jänschwalde in Brandenburg kommt vorerst weiter die Braunkohle für das gleichnamige Kraftwerk. (Foto: Julian Nitzsche/​Wikimedia Commons)

Dass ein Kohleunternehmen in Deutschland ungenehmigt über mehrere Jahre das sechsfache Wasservolumen des Berliner Müggelsees aus dem Boden pumpt, reicht nicht mehr, um den Förderbetrieb im Eilverfahren gerichtlich einstellen zu lassen.

Am späten Donnerstagnachmittag verkündete das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die Lausitzer Braunkohle AG (Leag) den Betrieb ihres Tagebaus Jänschwalde vorläufig fortführen darf.

Das OVG gab damit der Beschwerde der Leag gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus statt. Dieses hatte wegen der fehlenden wasserrechtlichen Genehmigung die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2020 bis 2023 für rechtswidrig gehalten und die Einstellung der Kohleförderung ab dem 15. Mai angeordnet. Beantragt hatte das die Deutsche Umwelthilfe.

Für das OVG lässt sich dagegen die Rechtswidrigkeit des Hauptbetriebsplans im bisher angestrengten gerichtlichen Eilverfahren nicht verlässlich feststellen. Die "bei offenen Erfolgsaussichten vorzunehmende Abwägung" müsse hier zugunsten der Leag ausgehen, so das Gericht.

Eine Einstellung des Tagebaubetriebs, behauptet das OVG, sei mit "schwerwiegenden Nachteilen für öffentliche Interessen" wie die seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine gefährdete Energieversorgung verbunden. Eine ähnliche Argumentation hatte die Leag bereits vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen. Dieses war dem allerdings nicht gefolgt.

Das OVG wendet sogar den Umstand, dass bei einer Einstellung der Kohleförderung die Wasserentnahme vorerst weitergehen muss, gegen die Kläger. Die Folgen einer Fortsetzung des Betriebs für die von den Entwässerungsmaßnahmen betroffenen Gebiete seien vergleichsweise gering, schlussfolgert das OVG, weil ja die Entwässerung auch bei vorläufiger Einstellung des Förderbetriebs fortlaufen müsse, um die Sicherheit der Böschungen im Tagebau sowie die Versorgung von Schutzgebieten mit Sümpfungswasser aufrechtzuerhalten.

Ob der Tagebaubetrieb rechtswidrig ist, bleibt offen

Gegen den OVG-Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt werden. Die klagenden Umweltverbände sind jetzt auf das Hauptsacheverfahren angewiesen. Wann dieses beginnt, ist völlig unklar. Für Beobachter besteht damit die offensichtliche Gefahr, dass die Leag den Tagebau wie geplant bis 2024 auskohlen kann – und das möglicherweise widerrechtlich.

"Mit der heutigen Entscheidung besteht die Rechtsunklarheit um den Tagebau Jänschwalde fort", betont denn auch Sascha Müller-Kraenner, Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe. Das Gericht habe ausdrücklich offengelassen, ob der Tagebau derzeit rechtswidrig betrieben wird. "Die von der Grundwasserabsenkung betroffene Region wird noch lange mit den Folgen des Tagebaus konfrontiert sein, der nun vorerst weiter Tatsachen schafft", kritisiert Müller-Kraenner.

René Schuster von der Grünen Liga weist darauf hin, dass der Leag – unabhängig von der Genehmigung zur Wasserentnahme – für den Betrieb des Tagebaus Jänschwalde weiterhin mehrere Zulassungen fehlen, um ihre Vorstellungen umzusetzen.

So sei offen, ob die nur noch bis zum Jahresende zugelassene Wasserentnahme bis 2044 verlängert werden darf, wie von der Leag beantragt. Außerdem, so Schuster, wolle der Konzern bei der Rekultivierung vom geltenden Braunkohlenplan abweichen und habe dafür noch keine Erlaubnis der Behörden.

Von der Leag selbst wurde bis Freitagmorgen keine Reaktion bekannt.

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