Ende Gelände Proschim 2016
Die Braunkohlelandschaften wie hier in der Lausitz zu sanieren kostet Milliarden – die sollen aber die Kohleunternehmen eigentlich schon zurückgelegt haben. (Foto: Friederike Meier)

Acht Stellungnahmen zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Bundesregierung und den Betreibern der Braunkohlekraftwerke hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages bis dato veröffentlicht – und ein Problem zieht sich wie ein roter Faden durch die Papiere: Es ist nahezu unmöglich, die Milliarden-Entschädigungen an eigentlich nur zwei Braunkohlebetreiber, die rheinische RWE und die Lausitzer Leag, rechtlich sauber zu begründen.

Recht offenherzig geht das sächsische Oberbergamt das Problem an. Regierungsdirektor Martin Herrmann bemüht sich gar nicht erst, die 4,35-Milliarden-Euro-Entschädigung für RWE und Leag rechtlich groß herzuleiten.

Der Vertrag sehe "keine Enteignungsentschädigung" im Sinne des Grundgesetzes vor, schreibt Herrmann in der Stellungnahme, sondern sei "Bestandteil einer mit den Anlagenbetreibern vereinbarten Gesamtlösung". Deswegen sei es auch "gerechtfertigt", die Verwendung der Entschädigung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.

Die "bergrechtlichen Wiedernutzbarmachungsverpflichtungen", die Festlegung von Auszahlungsbedingungen und die Auflagen zugunsten der Länder seien Teil eines "Gesamtkonzepts", räumt der Vertreter des Landes Sachsen ein.

Zugleich beklagt der oberbergamtliche Regierungsdirektor, dass der mitteldeutsche Tagebaubetreiber Mibrag durch die Stilllegung der Kraftwerksblöcke in Schkopau 2034 und Lippendorf 2035 seinen Tagebau Vereinigtes Schleenhain vorzeitig stilllegen muss – sodass kein wesentlicher Unterschied zwischen Leag und Mibrag bestehe –, die Mibrag jedoch keinen Cent Entschädigung sehen soll.

Die Nichteinbeziehung der Mibrag, erläutert Herrmann weiter, ergebe sich ausschließlich daraus, dass laut dem Kohleausstiegsgesetz für Stilllegungen ab Anfang 2030 eben keine Entschädigungen gewährt werden.

"Die Bindung der Entschädigung an den Stilllegungsstichtag 31.12.2029 führt damit für das mitteldeutsche Revier zu einem harten Schnitt einer entschädigungslosen vorzeitigen Beendigung des Braunkohletagebaus, während für das rheinische Revier (RWE) und das Lausitzer Revier (Leag) die Entschädigungen für die vorzeitige Stilllegung von Kraftwerkskapazitäten vor 2030 als Ausgleich für die wirtschaftlichen Belastungen des gesamten Stilllegungsprozesses wirken", klagt die sächsische Landesregierung über die Benachteiligung, von der nicht bekannt ist, ob sie diese mit ausgehandelt hat.

Kraftwerks-Entschädigungen für Tagebaufolgen ausgeben?

Die sächsische Annahme, dass bei der Leag mit dem Geld für die Stilllegungen bis 2030 quasi "alles" bis 2038 entschädigt werde, ist für die Rechtsanwältin Cornelia Ziehm aber rechtlich nicht haltbar, wie sie in ihrer Stellungnahme betont.

Aus dem Kohleausstiegsgesetz ergebe sich, dass nur für die Kraftwerke ein Entschädigungsanspruch besteht, die bis Ende 2029 endgültig stillgelegt werden. Das gelte bei der Leag für je zwei Blöcke in den Kraftwerken Jänschwalde (C und D) und Boxberg (N und P), so Ziehm. Für alle anderen genannten Braunkohlekraftwerke der Leag bestehe kein gesetzlicher Entschädigungsanspruch.

Wie der Gesetzgeber allerdings dann für die vier genannten Blöcke auf 1,75 Milliarden Euro als Entschädigung für die Leag kommt, ist für die Anwältin nur unter der Annahme nachvollziehbar, dass darin ein maßgeblicher "originärer Betrag" für Tagebaue enthalten ist – es sich also nicht oder nur in geringer Höhe um Entschädigungen für Kraftwerke handelt.

In dem Punkt stellt Ziehm generell infrage, ob es rechtlich in Ordnung ist, einen Zeitplan für die Stilllegung von Kraftwerken zu vereinbaren, die Entschädigungen aber vor allem für mögliche Lasten aus den Tagebauen zu verwenden. Nach ihrer Auffassung werden Entschädigungsansprüche für Braunkohletagebaue durch das Kohleausstiegsgesetz "ausdrücklich nicht begründet".

In die Grundrechte der Tagebau-Betreiber werde durch Kraftwerksstilllegungen "allenfalls mittelbar eingegriffen", sodass ihnen verfassungsrechtlich grundsätzlich keine Entschädigungen zustehen würden, schreibt Ziehm und lässt als übliche Ausnahme nur gelten, wenn es im Einzelfall eine "unzumutbare Härte" geben sollte.

Überprüfungen 2029 und 2032 "weitgehend bedeutungslos"

Den Widerspruch auf den Punkt gebracht: Für die Lausitzer Leag gibt es offenbar innerhalb einer "Gesamtlösung" Entschädigungen auch für Kraftwerksblöcke, die nach 2030 vom Netz gehen, und diese Gelder dienen auch dazu, die Kosten der Tagebausanierung zu decken – während es im mitteldeutschen Revier um Leipzig für Blöcke, die nach 2030 stillgelegt werden, keine Entschädigung gibt, schon gar nicht für Tagebaubetreiber.

Dass der Stromkonzern EnBW, Eigentümer eines bislang entschädigungslos stillzulegenden Blocks in Lippendorf bei Leipzig, so einen fragwürdig konstruierten Vertrag nicht unterzeichnen will, ist verständlich.

Juristin Ziehm legt noch eine Reihe weiterer Widersprüche zwischen Vertrag und Kohleausstiegsgesetz offen. So lässt der Vertrag zu, dass Blöcke vorzeitig vom Netz genommen werden – ein früheres Abschalten müsse aber mindestens acht Jahre vor dem Stilllegungsdatum beschlossen werden. Das jedoch mache die im Kohleausstiegsgesetz vorgesehenen Überprüfungszeitpunkte, besonders in den Jahren 2029 und 2032, "faktisch weitgehend bedeutungslos", folgert Ziehm.

Darüber hinaus würden die Entschädigungszahlungen in der Lausitz "zweckentfremdet", weil mit ihnen auch bergrechtliche Pflichten erfüllt werden. Damit, so ihre Kritik, werde das Verursacherprinzip durchbrochen.

Gut für Kohlebetreiber und Kohleländer

Der Energiemarktexperte Hanns Koenig vom Beratungsunternehmen Aurora Energy Research bekräftigt in seiner Stellungnahme seine bereits bekannte Position, dass die Höhe der Entschädigungssummen durch die vom Wirtschaftsministerium vorgelegten Gutachten nicht plausibel begründet wird.

Koenig fügt neue Berechnungen hinzu, nach denen die Coronakrise die wirtschaftliche Lage der Braunkohlekraftwerke weiter verschlechtert. "Durch die Covid-Krise sinkt die kurzfristige Profitabilität der Kraftwerke stark, und durch die Umsetzung selbst eines moderaten europäischen Green Deal kommt das alte Braunkohlekraftwerk nicht mehr über die Profitabilitätsschwelle, das neue Kraftwerk nur knapp", schreibt Koenig.

Selbst die Kohlegewerkschaft IG BCE ist mit dem Milliarden-Geschenk ziemlich unzufrieden. Sie beschwert sich in ihrer Stellungnahme, dass die Gewerkschaften an den Verhandlungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht beteiligt wurden und es keinen Vertrag mit der Braunkohle im Leipziger Revier gibt – und dass die Empfehlung der Kohlekommission nicht befolgt wurde, vergleichbare Entschädigungen für die Steinkohle auszuhandeln.

Fazit: Glücklich über den Vertrag können eigentlich nur RWE und Leag sein. Und die drei Kohleländer Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Sachsen, weil der Bund ihnen einen Teil der Braunkohle-Sanierungskosten erlässt. Letztlich fließen die Milliarden aus politischen Gründen, im Sinne der eingangs erwähnten "Gesamtlösung": In den Revieren soll Ruhe einkehren – auch wenn der Preis dafür ist, dass man das Recht verbiegen muss.

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