Vor mehr als fünf Jahren verankerte die EU das Energy Sharing erstmals im EU-Recht. Gemeinsam erzeugter Ökostrom, vor allem aus Photovoltaik, sollte leichter Hand mit anderen Leuten, Haushalten oder sonstigen Gruppen geteilt werden können.
Die zuteilende Hand des deutschen Gesetzgebers aber ruhte lange, sehr lange Zeit – allen immer dringlicher werdenden Appellen gerade von Energiegemeinschaften und Bürgerenergetikern zum Trotz.
Das Warten hatte letzten Freitag endlich ein Ende. Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat einer Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zu. In das Gesetz ist nunmehr ein Paragraf 42c eingefügt, überschrieben mit: "Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien".
Was so unverfänglich daherkommt, feiern Verfechter des Energieteilens als "Durchbruch" (sie haben ja lange genug dafür gekämpft), warnen zugleich aber vor einem "Flop".
Wer sich den Sharing-Paragrafen vornimmt, gerät als interessierter Teiler auch gleich in einen Wust von Vorschriften, wer überhaupt mit wem unter welchen Konditionen Strom teilen darf. Einfach eine Leitung zum Nachbarn legen, um Solarstrom zu teilen nach dem Motto "Nimm, ist sowieso kostenloser Überschussstrom" – das geht im deutschen Stromsystem natürlich nicht.
So dürfen, besagt der Paragraf, die zum Teilen berechtigten Letztverbraucher nur dann an sogenannte "mitnutzende Letztverbraucher" Energie weitergeben, wenn der Betrieb ihrer Anlage weder überwiegend gewerblicher noch überwiegend selbständiger beruflicher Tätigkeit des Betreibers dient.
Zwei Verträge zwischen Letztverbrauchern vorgeschrieben
Abgesehen davon, dass unklar ist, ab wann etwas als "überwiegend" gilt, fallen mit der Vorschrift Energiegenossenschaften als Teilungsberechtigte heraus. Das wollte der Bundesrat im Gesetz noch ändern, die Bundesregierung lehnte das wiederum ab.
Unter "Letztverbraucher", die teilen dürfen, fallen nunmehr Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen oder auch öffentliche Einrichtungen. Wollen sie Energie teilen, müssen sie mit ihren Abnehmern zwei Verträge schließen, einen über die Stromlieferung an sich sowie einen, in dem die Lieferung gewissermaßen aufgeschlüsselt wird.
So kann der Erzeuger festlegen, dass der Nutzer den Strom ganz flexibel nach eigenem Gusto verbrauchen kann. Die Energieabgabe kann der Erzeuger aber auch auf eine bestimmte Menge begrenzen, wenn er zum Beispiel einen Teil seines Stroms ins Netz einspeist und dafür eine EEG-Vergütung bekommt.
Energiewende zu Hause
Inzwischen gibt es mehrere Wege in Deutschland, wie sich Haushalte direkt an der Energiewende beteiligen können:
- Mieterstrom (EnWG § 42a): Vollversorgung der Haushalte durch einen Anbieter mit erneuerbarem Strom unter Einbeziehung von Strom vom Dach oder aus anderen erneuerbaren Quellen. Der Strompreis ist begrenzt auf 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs.
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (EnWG § 42b): Nutzung von Strom aus Gebäudestromanlagen (auch mit Hausspeicher) im selben Gebäude oder Nebengebäude, ohne Durchleitung durchs öffentliche Netz – Teilversorgung mit Reststrom aus Extra-Liefervertrag.
- Energy Sharing (EnWG § 42c): Eigenerzeugter erneuerbarer Strom wird übers öffentliche Netz geteilt – nur Teilversorgung.
- Eigenversorgung: Nutzung einer eigenen Photovoltaikanlage möglicherweise mit Heimspeicher, um Eigenverbrauch optimal abzudecken. Überschussstrom wird ins Netz abgegeben, von dort wird nötiger Reststrom bezogen.
Von bürokratischen Pflichten sollen hier nur Erzeuger befreit sein, wenn im Haushalt die Solaranlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt oder, so steht es im 42c, "im Falle eines Mehrparteienhauses eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, betriebene Anlage eine installierte Leistung von 100 Kilowatt nicht übersteigt". Da muss dann in den Verträgen unter anderem nichts zu Pflichten zur Versorgungssicherheit und zum Umweltschutz oder zu Preis-Vergleichswerten oder zur Stromkennzeichnung stehen.
Netzbetreiber haben das Sagen
Weil der geteilte Strom, rechtlich gesehen, übers öffentliche Netz geliefert wird – auch wenn es vielleicht der Tür an Tür lebende Nachbarhaushalt ist – sind Netzentgelte und andere Abgaben zu berappen, nur die Stromsteuer soll entfallen. Der Sharing-Strom ist also nicht kostenlos, selbst wenn der erzeugende Haushalt das so wollen würde.
Und weil per Gesetz das öffentliche Netz im Spiel ist, haben die Netzbetreiber letztlich auch das Sagen beim Energy Sharing. So muss der gelieferte Strom viertelstundengenau gegenüber dem Netzbetreiber abgerechnet werden, was wiederum nur mit einem ordentlichen Smart Meter möglich ist.
Überhaupt kann Energy Sharing laut dem Gesetz hierzulande erst ab Juni 2026 starten und dann zunächst auch nur innerhalb eines sogenannten Bilanzierungsgebiets. Damit sind Gebiete gemeint, in denen der zuständige Netzbetreiber Stromerzeugung und ‑verbrauch alle fünfzehn Minuten ausgleichen muss.
Meist fallen das Gebiet des Netzbetreibers und das Bilanzierungsgebiet zusammen. Die Vorgabe führt aber zu einer Ungleichbehandlung der Energieteiler, wird moniert.
Denn unter den mehr als 800 Netzbetreibern in Deutschland verfügen manche über Netzgebiete, die nicht größer als ein Dorf sind, andere Gebiete erfassen bis zu zehn Prozent der Fläche der Bundesrepublik. Ein Teilen über Netzgebietsgrenzen hinweg erlaubt der Sharing-Paragraf erst ab Juni 2028.
Bürgerenergie beklagt halbherzige Umsetzung
Angesichts dessen, dass Energy Sharing ziemlich schwer gemacht wird, hält sich die Freude bei den Unterstützern in Grenzen. Erfreulich sei, dass das gemeinschaftliche Teilen übers öffentliche Netz endlich gesetzlich verankert ist, aber es sei nur "halbherzig" umgesetzt worden, kritisiert Valérie Lange vom Bündnis Bürgerenergie (BBEn).
Zum einen werde die Energiewende, so Lange, "sehr abhängig" gemacht von den Netzbetreibern. Das hält sie sogar für die größte Hürde. Zum anderen erschwerten aber auch mangelnde Digitalisierung und uneinheitliche Datenformate zwischen Netz-, Anlagen- und Verbrauchsakteuren die Umsetzung.
Ihr Urteil fällt insgesamt zwiespältig aus. Man könne die jetzige Lösung positiv, aber auch als "Flop" darstellen, sagt die Leiterin für Energiepolitik und Regulierung beim BBEn.
Gerade bei den fürs Sharing gesetzlich unentbehrlichen Smart Metern sieht es nach wie vor düster aus, wie auch offizielle Zahlen der Bundesnetzagentur von Mitte 2025 zeigen.
So liegt bei knapp 600 kleineren sogenannten grundzuständigen Messstellenbetreibern – in der Regel sind das die entsprechenden Netzbetreiber – die Smart-Meter-Einbauquote erst bei einem Anteil von rund fünf Prozent der Stromkunden. Etwa 200 Messstellenbetreiber sind bislang vollständig untätig geblieben und haben noch gar keine Smart Meter installiert.
Fehlender Smart-Meter-Rollout bremst
Rupert Wronski von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) sieht Deutschland beim Smart-Meter-Rollout im europäischen Vergleich weit abgeschlagen. "Beim aktuellen Tempo ist hierzulande mit einer Einbauquote nahe 100 Prozent erst nach 2040 zu rechnen", urteilt der DUH-Experte für kommunalen Umweltschutz.
Er macht hier ausdrücklich einen Unwillen gerade kleinerer Stadtwerke aus. Da gebe es bei Smart Metern schlicht einen Interessenkonflikt. Denn über einen Rollout und dynamische Stromtarife könnten andere Anbieter in den Markt drängen und so kleineren Versorgern das Wasser abgraben, erläutert Wronski.
Er hält auch einige Anforderungen an den Datenschutz bei den Smart Metern für überzogen und plädiert für eine technische Light-Lösung, die sich mit der viertelstündlichen Messung begnügt. Das würde auch die teils hohen Einbaukosten senken.
Um auch das Energy Sharing voranzubringen, sollte die Bundesregierung dringend eine Initiative zum Smart-Meter-Light-Rollout ergreifen sowie die Verteilnetzbetreiber stärker in die Pflicht nehmen, fordert der DUH-Experte.
Die Bundesregierung selbst zeigt sich in Bezug auf das Energy Sharing auch nicht sehr zuversichtlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass die gemeinsame Nutzung von Strom aus Erneuerbaren-Anlagen kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird, ist in den Erläuterungen zum geänderten Energiewirtschaftsgesetz zu lesen.
Viele würden eher sagen: Zu verhindern, dass Energy Sharing zu einem Massengeschäft wird, war genau das Anliegen der Regierung und der mit ihr so eng verbandelten Energiebranche.

Elektrizitätsverteilernetzes sowie auf der Grundlage eines Liefervertrages, der jeweils zwischen dem Betreiber der Anlage nach Nummer 1 und dem die Elektrizität abnehmenden Letztverbraucher (Abnehmer) abzuschließen ist"
Was bedeutet das bitte für Mehrfamilienhäuser in denen KEINE "Nutzung des öffentlichen Elektrizitätsverteilernetzes" stattfindet? Das dürfte doch wohl der häufigste Fall sein.
Energy Sharing ist nicht für Mehrfamilienhäuser konzipiert, sondern für räumlich getrennte Erzeuger und Verbraucher.
Für Mehrfamilienhäuser bieten sich Mieterstrom bzw. die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung an.