Verlegung einer Pipeline mit Baggern und Kränen in einen ausgebuddelten Graben in einer Schneise im Wald.
Auch künftig kein Problem für Investoren? Bau neuer Erdgas-Infrastruktur in Deutschland. (Foto: Niteshift/​Wikimedia Commons)

Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit fand in den letzten Tagen in der EU ein Tauziehen um die Zukunft des Energiecharta-Vertrags (ECT) statt. Die Frage lautet: Steigt die EU aus dem umstrittenen Vertrag aus oder stimmt sie der Reform des Abkommens zu, die in den letzten zwei Jahren ausgehandelt wurde?

Die Zeit ist denkbar knapp. Am kommenden Dienstag, am 22. November, steht die 33. Energiecharta-Konferenz an. Die 53 Vertragsparteien treffen sich in der mongolischen Hauptstadt Ulaanbaatar, um über den Text eines reformierten Vertrages abzustimmen.

Um die Reform zu verabschieden, ist Einstimmigkeit erforderlich. Die EU hat aber bislang noch nicht festgelegt, mit welcher Position sie an der Konferenz teilnimmt. Unter Umständen kann sie sich die Reise nach Ulaanbaatar auch sparen.

Geplant war eigentlich, dass der Europäische Rat die EU-Position letzten Dienstag und damit eine Woche vor Konferenzbeginn festlegt. Doch der Abstimmungstermin wurde gleich zweimal verschoben, zunächst auf Freitag, nun auf den kommenden Montag, nur einen Tag vor dem entscheidenden Treffen in der Mongolei.

Offenbar, so glauben Beobachter:innen, sollte Zeit gewonnen werden, um die EU-Länder auf den letzten Metern doch noch zu einem Votum für die Reform zu bewegen. Von "sehr großem Druck" ist die Rede, den die EU-Kommission auf die Mitgliedsstaaten ausübt, damit die notwendige qualifizierte Mehrheit im Rat doch zustande kommt.

Diese sicher geglaubte Mehrheit begann in den letzten Wochen heftig zu bröckeln. Eine ganze Reihe von EU-Ländern kündigte an, dass sie aus dem ECT aussteigen wollen – Spanien, Polen, die Niederlande, Frankreich, Slowenien und schließlich auch Deutschland. Italien hat bereits 2016 seinen Austritt erklärt.

Gemeinsam repräsentieren diese Länder mehr als 70 Prozent der Bevölkerung der EU. Ohne ihre Stimmen kann es keine qualifizierte Mehrheit für die Reform geben.

Trotzdem war es keineswegs sicher, dass alle Ausstiegswilligen bei der Ratsabstimmung tatsächlich gegen die Reform votieren oder sich zumindest enthalten, was einem Nein gleichkäme. "Es war denkbar, dass einige Länder zustimmen, um der EU-Kommission nicht die Reform zu verwehren", sagt Ludwig Essig, Handelsexperte beim Umweltinstitut München, gegenüber Klimareporter°.

Klagen sind noch 20 Jahre später möglich

Seit gestern sieht das anders aus. Frankreich hat angekündigt, am Montag der Reform seine Zustimmung zu verweigern. Da auch Deutschland und Spanien sich nach aktuellem Stand enthalten werden und Polen dagegen stimmt, kann es keine Mehrheit für einen modernisierten Energiecharta-Vertrag geben – und damit kein Mandat für die EU, bei der Energiecharta-Konferenz in der Mongolei nächsten Dienstag für die Reform zu stimmen.

Die EU-Kommission hatte argumentiert, eine Reform sei besser als ein Austritt, weil die sogenannte Sunset-Klausel Investitionen auch noch 20 Jahre nach dem Rücktritt vom Vertrag schützt, sodass ausgestiegene Staaten noch zwei Jahrzehnte danach verklagt werden können.

Genau genommen sind es sogar 21 Jahre. Denn ein Austritt wird erst ein Jahr nach der Kündigung wirksam. Für alle Energieinvestitionen, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung getätigt wurden, können somit immer noch Klagen eingereicht werden.

Die Reform sieht vor, dass es "für alle neuen Investitionen in fossile Brennstoffe in der EU ab dem 15. August 2023" keinen Investitionsschutz mehr geben soll. Allerdings mit Ausnahmen: "Für wasserstofffähige und/​oder mit CO2-armem Gas betreibbare Gaskraftwerke und Infrastrukturen, die weniger als 380 Gramm CO2 pro Kilowattstunde emittieren" gilt ein "Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2030 beziehungsweise bis zum 15. August 2033, wenn sie eine mit Kohle, Torf oder Ölschiefer betriebene Feuerungsanlage ersetzen".

Bestehende Investitionen in fossile Brennstoffe in der EU sollen "ab zehn Jahren nach Inkrafttreten (oder nach Beginn der vorläufigen Anwendung) der Änderungen" des Energiecharta-Vertrags vom Investitionsschutz ausgenommen werden, "spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2040".

Und schließlich soll es "Schutz nur für erneuerbaren und CO2-armen Wasserstoff und synthetische Kraftstoffe" geben. "Tätigkeiten im Bereich der CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung" sollen ausgeschlossen sein.

Noch schwächer als die EU-Taxonomie

Der Haken: Dass für die Übergangszeit für Kraftwerke ein Grenzwert von 380 Gramm CO2 pro Kilowattstunde angesetzt wird, steht im Widerspruch zur EU-Taxonomie, die Kraftwerke mit mehr als 270 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilowattstunde als "erheblich schädlich" einstuft.

Und noch entscheidender: Die Änderungen werden erst wirksam, nachdem der reformierte Vertragstext von drei Vierteln der 53 Vertragsparteien der Energiecharta ratifiziert wurde. Dieser Ratifizierungsprozess kann sich über Jahre hinziehen.

"Bei der letzten Änderung des ECT hat das zwölf Jahre gedauert, obwohl es nur um kleinere Detailfragen ging", sagt Ludwig Essig. "Aus Klimaschutzsicht dauert das zu lange, es muss sofort etwas passieren."

Auch bei Ceta, dem Handelsabkommen zwischen Kanada und der EU, dauert der Ratifizierungsprozess nun schon acht Jahre. Erst die Hälfte der EU-Staaten hat das Abkommen bislang ratifiziert. Deutschland will dies Ende November tun, zeitgleich mit dem Beschluss zum ECT-Ausstieg. Das haben die Ampel-Fraktionen letzte Woche beschlossen.

Ähnlich lange würde sich der Ratifizierungsprozess vermutlich auch bei einer ECT-Reform hinziehen – oder sogar ganz scheitern. Denn in der EU müssen neben dem Rat und dem EU-Parlament auch alle 27 nationalen Parlamente ihren Segen geben. Dass dies in den ausstiegswilligen Ländern geschieht, ist aber kaum anzunehmen.

Das Umweltinstitut München hat kürzlich ein Rechtsgutachten vorgelegt, das aufzeigt, wie die 20-Jahres-Frist der Sunset-Klausel unwirksam gemacht werden kann. Laut dem Gutachten der Anwältin Roda Verheyen und ihres Kollegen Johannes Franke ist der ECT weder mit der Autonomie des Rechtssystems der EU noch mit ihrer Regulierungsautonomie vereinbar.

Das bedeutet, dass der Energiecharta-Vertrag in unzulässigem Maße die Handlungsfreiheit der EU-Staaten beschränkt und deshalb laut Gutachten nicht mit den europäischen Verträgen vereinbar ist. Schiedsverfahren des ECT verstoßen demnach auch bei Verfahren zwischen einem außereuropäischen Staat und einem EU-Land gegen die Autonomie des EU-Rechts und sind damit unwirksam. Klagen eines ausländischen Investors gegen EU-Staaten sind ebenfalls illegal, so das Gutachten.

Doch genau diese Klagen ermöglicht der Energiecharta-Vertrag. Sollte also ein EU-Land von einem Schiedsgericht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt werden, wäre der Schiedsspruch grundsätzlich in der EU nicht vollstreckbar. Bereits nach geltender Rechtslage sind, so die Anwält:innen, die mitgliedsstaatlichen Gerichte in der Pflicht, die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen in der EU zu unterbinden.

Außerdem können die Länder, die ausgestiegen sind, ein Abkommen schließen, in dem sie erklären, dass die Sunset-Klausel untereinander nicht gilt. Dann würde nur noch die einjährige Frist gelten, bis die Kündigung wirksam ist.

Wie die Chancen dafür stehen, ist unklar. Das Tauziehen um die Energiecharta geht weiter.

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