Aufnahme einer Raffinerie
Raffinerien könnten zu den Unternehmen gehören, die vom neuen Gesetz Kompensationen erwarten dürfen. (Foto: Mikael Moiner/​Flickr)

Nach dem Klimaschutzgesetz, dem Klimaschutzprogramm 2030 und dem dazugehörenden Finanzplan bringt die Bundesregierung jetzt einen weiteren Teil des "Klimapakets" auf den Weg: das Gesetz über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG). Der 47-seitige Referentenentwurf aus dem Umweltministerium mit Stand vom 10. Oktober liegt Klimareporter° vor. Am kommenden Mittwoch soll das Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Erst eine Woche zuvor, am 16. Oktober, hatte das Kabinett entsprechende Eckpunkte für das BEHG beschlossen. Diese wurden nachträglich ins Klimaprogramm 2030 eingefügt.

Neu im Entwurf ist eine im Paragrafen 11 untergebrachte Härtefallregelung, von der bisher weder in den beschlossenen Programm-"Eckpunkten" der Koalition noch im Klimaprogramm 2030 selbst die Rede gewesen war. Laut der vorgeschlagenen Regelung sollen – nach einer zweijährigen Erprobungsphase – ab dem Jahr 2023 Unternehmen, denen durch den Brennstoffemissionshandel "eine unzumutbare Härte" entsteht, eine "finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe" gewährt werden, wie es im Gesetzentwurf heißt.

2023 soll der CO2-Festpreis auf 25 Euro je Tonne steigen. Dieser Preis betrifft den Verbrauch von Kohle, Öl und Gas in den Bereichen Gebäude und Verkehr, in denen bisher kein Emissionshandel gilt. Maßstab für die "unzumutbare Härte" soll der Anteil der Brennstoffkosten an den Gesamtkosten des Unternehmens sein. Dabei wird auch der Aufwand berücksichtigt, der dem Unternehmen durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels selbst entsteht.

Wie hoch der anrechenbare Anteil der Brennstoffkosten ist, muss noch festgelegt werden – im Gesetzestext selbst steht an der entsprechenden Stelle noch ein "X". Aus dem Grund sind offenbar auch keine Angaben möglich, in welchem Umfang der öffentlichen Hand durch die Kompensation zusätzliche Kosten entstehen oder die Einnahmen aus dem CO2-Preis sinken.

Hoher bürokratischer Aufwand

Mit einer ähnlichen Härtefall-Begründung setzte die Bundesregierung einst die Privilegierung von Großverbrauchern und der energieintensiven Industrie bei der EEG-Umlage durch. Diese Milliarden-Nachlässe werden letztlich durch die Stromkunden in Haushalten und Gewerbe finanziert.

Der aktuelle Gesetzentwurf für das BEHG zeugt insgesamt von den Schwierigkeiten, einen funktionierenden nationalen Emissionshandel zu schaffen. Allein der dazu nötige bürokratische Aufwand für die öffentliche Hand und für die mehr als 4.000 betroffenen Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, wird auf bis zu 30 Millionen Euro jährlich geschätzt.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf noch ungelöste Probleme. So könnten Unternehmen verpflichtet sein, für einen Betrieb Emissionsrechte sowohl aus dem europäischen Handelssystem ETS als auch nach dem neuen BEHG vorzulegen. Die von einem nationalen CO2-Preis erfassten Brennstoffe, die in einer ETS-Anlage eingesetzt werden, sollen dann aber laut Gesetzentwurf "herausgerechnet werden".

Doch das ist offenbar nicht immer möglich – der Gesetzentwurf schlägt auch hier eine "Kompensationsregelung" für Anlagenbetreiber vor, die Pflichten im ETS haben.

Doppelte Erfassung soll vermieden werden

Auf Anfrage bestätigte das Bundesumweltministerium, dass es für einige Unternehmen, so für Raffinerien oder Gaswerke, zu einer doppelten Verpflichtung in beiden Emissionshandelssystemen kommen kann. Unternehmen seien bereits Verpflichtete im EU-Handelssystem und dort beispielsweise für die Verbrennung von Gas abgabepflichtig. Gleichzeitig könne aber dasselbe Gas bereits über den nationalen Emissionshandel preislich belastet sei, weil schon ein – vorgelagerter – Gashändler im nationalen System abgabepflichtig sei, erläuterte ein Ministeriumssprecher gegenüber Klimareporter°.

Um diese doppelte Erfassung in beiden Handelssystemen zu vermeiden, solle es, so der Sprecher weiter, für EU-emissionshandelspflichtige Anlagen bereits ab der Startphase eine möglichst weitgehende Befreiung von der Abgabepflicht geben. Wo dies administrativ nicht herstellbar sei, sollten die betroffenen Unternehmen eine Kompensation erhalten.

Diese Ausnahmeregelungen sollen aber, wie der Sprecher betont, nach den derzeitigen Planungen nicht dazu führen, dass die Unternehmen – quasi mit staatlicher Unterstützung – so viel emittieren, wie sie wollen. Stattdessen sollten die Betriebe dann vorrangig finanzielle Unterstützung für Investitionen in klimafreundliche Technologien erhalten, um ihre Emissionen zu senken. Dieses Vorgehen ist auch im Gesetzentwurf so vorgeschrieben.

Zur geplanten Härtefallregelung bestätigte der Sprecher nur, dass diese für unzumutbare Härten vorgesehen ist, die betroffenen Unternehmen in Folge der Einführung des nationalen Emissionshandels entstehen könnten – je nachdem, welche Unternehmen eventuell in ihrer Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt seien.

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