Auf einer Stromrechnung befinden sich drei Stapel mit Ein-, Zwei- und Fünf-Cent-Münzen und einige verstreute andere Münzen. Ein Stift, ein Taschenrechner und eine Glühbirne sind ebenfalls sichtbar.
Dass die Abschaffung der EEG-Umlage an die Stromkund:innen weitergegeben werden muss, ist gesetzlich geregelt. (Foto: Nando Vidal/​Shutterstock)

Die Ampel-Koalition hat sich darauf verständigt, die Abschaffung der EEG-Umlage vorzuziehen, möglichst auf den 1. Juli 2022. Zurzeit wird darüber gestritten, wie viel davon bei den Verbraucher:innen ankommt.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck will bei einer Abschaffung der EEG-Umlage eine Weitergabe der Entlastung an die Verbraucher sicherstellen. Dazu soll auch eine rechtliche Verpflichtung der Energieversorger geprüft werden. Tatsächlich gibt es die aber schon.

Zahlten Stromkund:innen im Jahr 2021 noch 31,9 Cent pro Kilowattstunde Strom, so stieg der Preis 2022 auf 34,6 Cent. Neukund:innen müssen sogar 40 Cent bezahlen, da der Strom für sie vollständig zu den aktuell extremen Preisen eingekauft werden muss.

Besonders drastisch ist die Situation für Kund:innen, die neu in die Grundversorgung fallen, etwa weil der bisherige Stromversorger ihnen gekündigt hat. Von ihnen werden teils völlig überhöhte Preise verlangt, im Extremfall mehr als ein Euro pro Kilowattstunde.

Die Strompreise sind also deutlich gestiegen, obwohl es zum 1. Januar bereits eine Absenkung der EEG-Umlage von 6,5 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde gegeben hat. Hauptgrund dafür ist die drastische Erhöhung der Beschaffungspreise für Strom.

Von Januar 2021 bis Dezember 2021 stieg der Großhandelspreis von 53 Cent auf 2,22 Euro. Das ist ein Anstieg um 315 Prozent. Zudem sind auch die Netzentgelte gegenüber 2021 gestiegen, um durch­schnitt­lich vier Prozent auf mittlerweile über acht Cent pro Kilowattstunde.

Tortendiagramm: Ein typischer Haushalt zahlt nur zu 36 Prozent für die Stromerzeugung, der Rest sind Umlagen, Abgaben und Steuern.
So setzt sich der Strompreis zusammen, wenn der Jahresverbrauch bei 4.000 Kilowattstunden liegt. (Grafik: Strom-Report/​Lichtblick; Daten: Bundesnetzagentur, BDEW, Verivox)

Bei der Preiskalkulation der Energieversorger werden all diese Preisbestandteile für die Kund:innen miteinander verrechnet. Heraus kam für 2022 im Durchschnitt eine Preiserhöhung um 2,7 Cent pro Kilowattstunde. Ohne Absenkung der EEG-Umlage hätte die Erhöhung im Mittel 5,6 Cent betragen.

Strompreissenkungen müssen weitergegeben werden

Die geltenden gesetzlichen Regeln sehen heute bereits verbindlich vor, dass jede Preisänderung bei den Kund:innen ankommt. So sind Preisanpassungsklauseln in variablen Lieferverträgen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn eine Weitergabe von gesunkenen Preisbestandteilen – etwa die EEG-Umlage – enthält.

Würde eine solche Senkung nicht weitergegeben, handelt es sich um einen klaren Rechtsverstoß. Bereits das Verschweigen des Wegfalls der EEG-Umlage gegenüber der Kund:in ist untersagt, denn gemäß Paragraf 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes müssen die Preisbestandteile einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Ökostromanbieters Lichtblick spiegeln sich diese Verpflichtungen zum Beispiel wie folgt wider: "Bei einer Kostenerhöhung ist Lichtblick berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen und somit die Kostensteigerung an den Kunden weiterzugeben. Bei einer Kostensenkung ist Lichtblick verpflichtet, den Strompreis entsprechend zu senken."

Und weiter: "Wirken sich die für die Preisbildung benannten Faktoren sowohl kostensenkend als auch kostensteigernd aus, wird Lichtblick eine Verrechnung dahingehend vornehmen, dass sich beide Faktoren auf die Preisänderung auswirken und somit je nach Anteil der kostensenkenden und kostensteigernden Faktoren eine Strompreiserhöhung oder -senkung oder gegebenenfalls auch ein gleichbleibender Strompreis die Folge ist."

Preissenkungspflicht führt zu zwei Preisanpassungen in kurzer Zeit

In der Politik wird laut über eine Verpflichtung der Energieversorger zur Eins-zu-eins-Weitergabe der Preissenkung mit dem EEG-Umlage-Aus nachgedacht. Dadurch entsteht der Eindruck, als wenn der Strompreis mit dem Tag der Umlagen-Abschaffung um 3,72 Cent pro Kilowattstunde sinken könnte. Diese Erwartung blendet die oben genannten energiewirtschaftlichen Realitäten aber aus.

Tatsächlich würde eine solche Pflicht dazu führen, dass es in kurzem Abstand zwei Preisanpassungen gäbe: Zunächst würden die Preise um die Höhe der heutigen EEG-Umlage gesenkt. Kurze Zeit später würden die erhöhten Preisbestandteile an die Kund:innen weitergegeben.

Das Preisniveau wäre das gleiche, allerdings bei maximaler Unzufriedenheit der Kund:innen und vermeidbaren Millionenkosten. Denn jede Preisanpassung muss spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten per Brief allen Kund:innen zugestellt werden.

Die Abschaffung der EEG-Umlage muss und wird sich entlastend auf die Strompreise auswirken und diese um die volle Höhe der heutigen EEG-Umlage absenken. Allerdings macht die Umlage nur noch etwa zehn Prozent des Endkundenpreises beim Strom aus, zudem gehen andere Preisbestandteile nach oben, allen voran die Beschaffung, aber auch die steigenden Netznutzungskosten.

Entscheidung vorziehen

Ob und inwieweit unter diesen Rahmenbedingungen letztlich auch eine nominelle Strompreissenkung möglich ist, lässt sich nur schwer vorhersagen. Es wird aber großen Druck auf die Versorger geben, da hohe Preise unweigerlich zum Verlust von Kund:innen führen.

Lichtblick schlägt für die vorgezogene Abschaffung der EEG-Novelle vor:

  • Festhalten an der bewährten marktgesteuerten Preisgestaltung, die Kund:innen volle Preistransparenz und die freie Wahl des Energieversorgers bietet.
  • Vorziehen der Entscheidung vor das Osterpaket und Beschluss noch im März 2022. Der Vorlauf für die Energieversorger für die Preisanpassung beträgt rund zwölf Wochen, darin enthalten ist die Sechs-Wochen-Frist für die Information der Kund:innen.
  • Entlastung der Energiekund:innen über Transferzahlungen an einkommensschwache Haushalte, etwa das Wohngeld, oder künftig über ein Bürger:innen-Geld.

Verbot des Preissplittings in der Grundversorgung und Abschaffung der monopolistisch organisierten Grundversorgung zugunsten eines Grundversorgungsmarktes, an dem sich alle Energieversorger beteiligen können.

Dieser Beitrag wurde nicht von der Redaktion erstellt. Er ist in Kooperation mit der Lichtblick SE in der Rubrik Advertorials erschienen.