Abraumbagger im Tagebau Jänschwalde in der Nacht.
"Keine Milliarden für Klimakiller": Die Forderung von Klimaaktivisten im Tagebau Jänschwalde verhallte, nun versuchen es Ökoverbände mit Klagen. (Foto: Sandra Kirchner)

Zum zweiten Mal stoppt ein Gericht den Lausitzer Tagebau Jänschwalde: Schon einmal – von September 2019 bis Februar 2020 – hat der Braunkohletagebau zeitweise stillgestanden.

Grund war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und der Grünen Liga wegen einer fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung. Die wurde dann vom Tagebaubetreiber Leag nachgeholt – und die Braunkohle konnte weiter abgebaggert werden.

Zwei Jahre später wiederholt sich nun das Szenario. Am gestrigen Donnerstag gab das Verwaltungsgericht Cottbus den beiden Umweltverbänden erneut Recht und setzte den Hauptbetriebsplan für den Braunkohletagebau Jänschwalde außer Vollzug. Grund ist, dass die Leag für den Tagebau seit Jahren drastisch mehr Grundwasser als rechtlich erlaubt abpumpt.

Das Gericht räumt der Leag noch eine Schonfrist bis zum 14. Mai ein, um die für den Betriebsstopp nötigen Sicherheiten zu schaffen. Ab dem 15. Mai müssen die Bagger stillstehen, wie sowohl die Umweltverbände als auch das Unternehmen gestern Abend mitteilten.

In seiner Entscheidung bescheinigt das Gericht der Leag, dass mit der real gehobenen Menge von rund 200 Kubikmetern Grundwasser pro Minute, die auch die Leag selbst eingeräumt habe, die mit der wasserrechtlichen Erlaubnis von 1996 erlaubten Werte erkennbar und letztlich "unstreitig" überschritten wurden.

Keine nachträgliche De-facto-Erlaubnis

Danach wird in der wasserrechtlichen Erlaubnis etwa für den Zeitraum von 2020 bis 2022 eine mittlere Wasserhebungsmenge von lediglich 80 Kubikmetern pro Minute für 2020 und von nur noch 50 Kubikmetern für die nachfolgenden Jahre genannt.

Das Gericht ließ dabei, wie der Entscheid auch erkennen lässt, eine Argumentation der Leag nicht gelten, die – vereinfacht gesagt – eine regional mögliche höhere Grundwasserhebung offenbar zeitlich und räumlich ausdehnen und so de facto nachträglich eine Erlaubnis für die erhöhte Entnahme herauslesen wollte.

Das Verwaltungsgericht habe die Auffassung der Verbände "vollumfänglich bestätigt", betonte Cornelia Nicklas, Rechtsexpertin der DUH. "Die Zulassung des Betriebsplans für den Tagebau Jänschwalde verstößt eklatant gegen die geltende wasserrechtliche Erlaubnis und kann damit keinen Bestand haben."

Für den Grüne-Liga-Vorsitzenden René Schuster besteht nun die Möglichkeit, beim Tagebau Jänschwalde "zu transparenten und rechtsstaatlichen Verfahren zurückzukehren". Die Tagebau-Folgelandschaft müsse in jedem Fall neu geplant werden, da selbst die Leag von den bisher genehmigten Planungen abweichen wolle.

Das sei jahrelang verschleppt worden, kritisierte Schuster. Auch Möglichkeiten zur Verkleinerung des Tagebaus habe die Leag ignoriert. "Das rächt sich jetzt für das Unternehmen", sagte er.

Leag droht mit Folgen für Energiesicherheit

Die Leag bedauerte die Gerichtsentscheidung und will gegebenenfalls Beschwerde einlegen. Das ist vor dem Oberverwaltungsgericht möglich.

Der Stopp des Tagebaus habe aber auch "weitreichende Folgen" für die bereits durch den Ukraine-Krieg unter Druck geratene Versorgungssicherheit, behauptete Leag-Vorstand Philipp Nellessen. Es müssten jetzt Lösungen gefunden werden, um die Sicherheit und "die Bezahlbarkeit von Energie in Deutschland nicht weiter zu gefährden".

Für DUH-Geschäftsführer Sascha Müller-Kraenner instrumentalisiert die Leag damit den Krieg in der Ukraine. Der Kohlekonzern unterstelle, den Tagebau für die Energiesicherheit weiterbetreiben zu müssen. "Das ist falsch. "Die Kraftwerke können natürlich aus anderen Quellen versorgt und betrieben werden", so Müller-Kraenner.

Das Gericht hat die von der Leag offenbar auch im Verfahren angeführten aktuellen "geopolitischen Entwicklungen" ebenfalls als Argument zurückgewiesen, wie in der Entscheidung nachzulesen ist. Eine rechtswidrige Betriebsplanzulassung lasse für eine solche Interessenabwägung keinen Raum, heißt es dort.

Wie Müller-Kraenner zu Recht betont, ist der Betrieb des Kohlekraftwerks Jänschwalde durch den Förderstopp nicht gefährdet. Die Leag selbst hatte Ende vergangenen Jahres angekündigt, für ihre Braunkohletagebaue Jänschwalde und Welzow-Süd zum Jahreswechsel eine gemeinsame Belegschaft zu bilden und die Tagebaue in einen sogenannten Wechselbetrieb zu schicken, bei dem nur in jeweils einer der beiden Gruben gebaggert wird.

Das Gericht lässt in seiner Entscheidung übrigens auch durchblicken, dass die 1996 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis erkennbar nicht ausreicht, um die Jänschwalder Braunkohle erfolgreich gewinnen zu können. Das wirft nachträglich Fragen auf, wie die damals von der Leag beantragte und vom Oberbergamt des Landes Brandenburg erteilte Genehmigung zustande kam.

Ein Stopp ist noch lange kein Stopp

Nach dem Gerichtsentscheid kündigte die Leag an, einen Teil der Jänschwalder Belegschaft für den Sicherungsbetrieb im Tagebau einzusetzen. Nicht benötigte Mitarbeiter sollten auf andere Tagebaue verteilt werden.

Das Kohleunternehmen versäumte auch nicht darauf hinzuweisen, dass die Grundwasserhebung zunächst fast unverändert weitergehen wird, damit der gestoppte Tagebau nicht voll Wasser läuft und etwa die Großgeräte wie Kohlebagger nicht mehr standsicher sind.

Man darf aber gespannt sein, ob die Leag wie beim ersten Stillstand mit dem Argument, den Tagebau zu sichern, weiter munter Kohle fördern wird.

Wie sich später herausstellte, blieben beim Stillstand um den Jahreswechsel 2019/​2020 nur rund zwei Drittel der sonst geförderten Kohle in der Grube. Die regulär für den Zeitraum geplante Förderleistung habe rund 4,5 Millionen Tonnen betragen, teilte die Brandenburger Landesregierung im April 2020 auf Anfrage der Grünen mit. Tatsächlich seien dann im Sicherungsbetrieb fast 1,4 Millionen Tonnen Braunkohle gefördert worden, rund 31 Prozent der geplanten Leistung.

In der Welt der Braunkohle ist ein Stopp eben niemals so richtig ein Stopp. Da kann ein Gericht entscheiden, was es will. Wie eh und je lebt die fossile Welt nach ihren eigenen Gesetzen.

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